Achtung beim Einbinden von Kartenkacheln/Stadtplänen im Netz

Immer wieder sehen sich Betreiber von Homepages Abmahnungen ausgesetzt. So z.B. wenn sie unerlaubt und kostenlos Kartenkacheln, d.h. Stadtpläne genutzt haben. Hier sei besonders Euro-Cities AG erwähnt, deren Rechtsanwälte Wiedorfer gerne eingebunden werden.

Oder auch wenn Fotos aus dem Internet entnommen wurden. Gerade bei letzterem ist zu unterscheiden, ob diese kostenlos genutzt werden dürfen oder ob sie nur gegen Entgelt (z.B. für Gewerbliche) nutzbar sind.

Ein bekanntes Fotoportal ist hier Pixelio. Dort werden Fotos eingestellt von Künstlern oder Privatleuten. Die Fotos sind zwar kostenlos nutzbar, aber der Nutzer muss den bei Pixelio aufgeführten Namen des Fotografen und Pixelio.de angeben, auch ein Link zu Pixelio soll möglichst gesetzt werden. Das sehen die AGBs von Pixelio.de vor. Da denken Sie, das ist ja leicht zu beachten: Fehlanzeige. Wenn Sie dies Foto einmal nutzen und unter der Einladung unter dem Foto der volle Name und Pixelio.de aufgeführt wird, mag das funktionieren.

Schwieriger wird es schon, wenn Sie eine Vielzahl an Verwendungsmöglichkeiten des Fotos haben, z.B. im Internet, auf der Website, aber auch bei einer Pressemitteilung und auf einer Einladung und bei einem Produkt, das Sie auf Amazon anbieten. Überall muss der Fotograf erwähnt werden und ebenso wichtig, vom Leser gesehen werden, versäumen Sie dies, droht umgehend eine Abmahnung.

Denn das sollten Sie wissen, viele Fotografen nutzen diese Plattformen, um bekannt gemacht zu werden. Sie achten penibelst darauf, dass sie mit ihrem Namen erwähnt werden und haben gerne Agenturen dazwischengeschaltet, die dann teure Abmahnungen verschicken. Das kann auch ein Geschäftsmodell sein.

Das Urheberrecht ist hoch einzuschätzen. Ein Verstoß liegt bereits vor, wenn objektiv eine Verletzung vorliegt. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an. Das ist grundsätzlich auch richtig so.

Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sollte aber dann erlaubt sein, wenn Sie als Nutzer eine Vielzahl an korrekten Hinweisen unter dem jeweils verbreiteten Foto gemacht haben, mithin die Werbung erfolgt ist, aber bei einem Foto unsauber zitiert wurde und dann dort prompt die Abmahnung erfolgt.  Denn auch einige arbeiten damit, dass sie kurze Zeit Fotos in einem solchen Portal einstellen, dann aber wieder löschen. Wenn Sie das Foto vorher heruntergezogen haben aber erst danach veröffentlichen, droht alleine deswegen eine Abmahnung, da Sie es unberechtigt kostenlos nutzen. Das kann Ihnen selbst bei Fotos von Pixabay passieren. Hier weist das Urheberrecht eine Lücke auf, die der Gesetzgeber schließen sollte. Nämlich, wenn ein Fotograf oder Urheber etwas erkennbar kostenlos anbieten will, dass er daran dann (dauerhaft) gehalten ist.

Bei einer Abmahnung ist immer Vorsicht geboten, die Fristen sind kurz. Unterschreiben Sie nie vorschnell die mitgesandte strafbewehrte Unterlassungserklärung, es gibt meist weichere Formulierungen, die für Sie besser sind. Sprechen Sie hier mit einem Anwalt.

Auch die Höhe des Schadensersatzes ist meist nicht berechtigt. So gibt es bereits eine Vielzahl an kostenlosen Kartenkacheln im Internet. Mit anderen Worten, die überhöhten Lizenzen im Wege der Lizenzanalogie würde kein vernünftiger Mensch bezahlen. Die Kartenanbieter aber verweisen meist nur auf Konkurrenten, die ähnlich überhöhte Preise anbieten.

Auch kostenlos angebotene Fotos haben selten den gleichen Marktwert wie sonst angebotene hoch professionelle Fotos. Manchmal weisen diese keinen perfekten Bildschnitt auf, sodass sie dann als „Abfallprodukt“ kostenlos bei Pixelio und Co angeboten werden.

Denken Sie immer darüber nach, ob Sie nicht doch einen Grafiker beauftragen, der eben eine Kartenkachel für Sie erstellt oder ob Sie ein Foto käuflich erwerben mit klaren Lizenzrechten. Denn meist ist ein Verstoß des Urheberrechts erfolgt, sodass ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gemäß § 97 UrhG gegeben ist, nur die Schadenshöhe kann dann noch begrenzt werden.

Wir helfen Ihnen in allen Fällen gerne weiter, Kanzlei Jackwerth, Ihr Partner für Künstler und Unternehmen.

Zu Verletzerzuschlag, Musikalben heruntergezogen, ohne Lizenz, Schadenersatzanspruch, BGH Urteil vom 16.11.1989, I ZR 15/88, Link https://www.jurion.de/urteile/bgh/1989-11-16/i-zr-15_88

Ebayverkauf als Privatmann eines gebrauchten Kabelmodems unter Verwendung des Herstellerfotos, AG Düsseldorf Urteil vom 8.8.2014, 57 C 3783/14, https://openjur.de/u/757202.print

Bei Bemessung der Schadenhöhe wegen Urheberrechtsverletzungen durch Musikdownload muss angemessener Rahmen bei Privatpersonen zugrundegelegt werden, AG München, Urteil vom 7.3.2014, 158 C 15658/13, https://openjur.de/u/680857.print

Schadenersatz auf 100 EUR begrenzt wegen Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Nutzung eines Kartenausschnitts in schlechter Qualität/von kurzer Dauer nur, AG Bielefeld, Urteil vom 12.9.2013, 42 C 58/13, https://openjur.de/u/652610.html

Nutzung Kartenmaterial durch unberechtigten Unternehmer, Wiederholungstäter, Anspruch aus Vertragsstrafe der unterschriebenen Unterlassungserklärung, LG Bielefeld, Urteil vom 21.6.2013, 1 O 227/12, https://openjur.de/u/681162.html