Vermehrt werden Künstlernachlässe in Museen eingebracht.

Oft werden diese Museen auch als Stiftung betrieben.
Bei einer solchen Festlegung hinsichtlich eines Künstlernachlasses ist schon bei der Testamentsabfassung sicherzustellen, dass die Wünsche des Künstler-Erblassers ausreichend Berücksichtigung finden. Hierbei geht es vor allem darum, wie oft diese Kunst unterjährig ausgestellt wird und wie deren Platzierung in den Ausstellungsräumen erfolgt. Wie bei jeder erbrechtlichen Regelung sind auch hier die Ansprüche weichender Erben zu berücksichtigen.


Bestenfalls werden bei Künstlern schon frühzeitig die richtigen Weichen gestellt, indem bereits auf die Auswahl des Kunsthändlers und die dazugehörenden Verträge besonderes Augenmerk gerichtet wird.

Damit können bestenfalls spätere Schwierigkeiten vermieden werden: Wie zum Beispiel zwischen der Beuys-Erbin und Ehefrau des verstorbenen Künstlers Joseph Beuys und der Familie der verstorbenen Kunsthändler van der Grinten. Van der Grinten erwarben moderne Kunst, worunter auch Werke von Beuys waren. Und sie schlossen in den 50er-Jahren mit Beuys einen Vertrag, wonach sie Zeitungsausschnitte, Briefe, Fotos (Archivalien) von Beuys treuhänderisch verwahren sollten.


Die Kunstsammlung van der Grinten

wurde nach deren Tod in die Stiftung Museum Schloss Moyland, Sammlung van der Grinten, eingebracht. Die Archivalien wurden in das Joseph Beuys Archiv des Landes Nordrhein Westfalen eingebracht.

Beide Parteien streiten immer wieder vor Gericht, wobei es teilweise um Eigentumsansprüche aber auch um die Präsentation der Beuys-Kunstwerke oder die Berichterstattung über Beuys/dessen frühere Ausstellungen geht, worauf die Witwe Eva Beuys als Erbin Einfluss erhebt.

Auch der Fall gurlitt zeigt, wie schwierig der Umgang mit Kunst sein kann. Der Vater von Herrn Gurlitt hat während der Zeit des Nationalsozialismus mit Kunst gehandelt, einige Werke sind Nazi-Kunstraube.

 

Fall Cornelius Gurlitt

Herr Gurlitt hat seine vom Vater geerbten Kunstwerke dem Kunstmuseum Bern vermacht. Das Museum hat unter Zögern die Erbschaft angenommen, aber erst nachdem es einen Vertrag mit dem Land Bayern geschlossen hat, worin das Museum von allen Drittansprüchen freigestellt werden. Das heißt, die Kosten, wenn Erben der in der Nazi-Zeit verfolgten Kunstwerke herausverlangen, trägt nicht das Museum? Also eine Erbschaft ohne Übernahme aller Verbindlichkeiten? Hier wird laut meines Anwaltskollegen, Dr. Hannes Hartung als rechtlicher Vertreter des Herrn Gurlitt zu Lebzeiten, der gesamte Kunstnachlass unter Generalverdacht gestellt. Bislang aber konnte nur festgestellt werden, dass ein verschwinden geringer Teil der Kunstsammlung aus während des Nationalsozialismus enteigneten Kunstwerken stammt. hierna zeigt sich, wie sensibel der Kunstmarkt ist und wie schwierig manchmal auch eine Bewertung der Dinge fällt.


Gerne steht Ihnen die Kanzlei Jackwerth bei Künstlernachlässen und Verträgen im Kunstbereich beratend zur Seite.