Ab dem 25.5.2018 greift die DSGVO und personenbezogene Daten dürfen nur noch bei einer Berechtigung verarbeitet werden.

Fotografie DSGVO

Gerade in Bezug auf Fotografien kann ich „insofern Entwarnung“ geben, als schon immer die Einwilligung erfolgen musste, wenn eine Person gut sichtbar ins Foto gerückt erscheint und nicht lediglich Beiwerk ist.

 

 


Also bedeutet das für Sie Folgendes

Konsequenz?


 

 

Als Fotograf dürfen Kundendaten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon, IP-Adresse, Bankdaten) zur Verarbeitung des Kundenauftrags gespeichert, verwendet werden. Als Rechtfertigung dient Art 6 DSGVO.

Entweder hat der Kunde Sie konkret beauftragt und die Datenspeicherung dient der Vertragsabwicklung oder es liegt eine Einwilligung vor (z.B. zum Newsletter-Bezug) oder es kann ein sonstiges berechtigtes Interesse geltend gemacht werden (gesetzliche Vorschrift).

 

 


Bislang regelte nur das KUG, dort § 22, wann Fotos gemacht werden durften.

Fotos nur mit Einwilligung des Abgelichteten.

 


Das KUG gilt weiterhin neben der DSGVO!



 

Also ändert die DSGVO nicht ganz so viel:

Jederzeit ist ein Widerruf der Einwilligung möglich, 15ff, 21 DSGVO

Also sollte ein Fotograf per Vertrag, Lizenzvereinbarung regeln, wie mit den Fotos umgegangen wird.

Einwilligung oder berechtigtes Interesse an dem Foto gegeben?

Bei einem Konzert/Demonstration wird jemand neben der Musikband aufgenommen oder neben dem Redner auf der Demonstration, er ist nur Beiwerk, ohne dass der Fokus auf dessen Gesicht zielt, geht in Ordnung.

 

 


Einwilligung – Kundenauftrag


 

 

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Kanzlei Jackwerth

Rechtsanwältin Maren Jackwerth

für Gemeinnützigkeitsrecht/Wirtschaftsrecht

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Erbrecht

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