Mehrere Ehen und Kinder aus verschiedenen Verbindungen - Patchwork-Familie

Es stirbt ein Erblasser. Obwohl die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst ist oder die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat, besteht weiterhin ein Testament, in welchem der (geschiedene) Ehegatte bedacht wird. Per Gesetz wird angenommen, dass ein solches Testament unwirksam ist, es sei denn die Auslegung des Erblasserwillens ergibt, dass der (geschiedene) Ehepartner weiterhin bedacht werden soll.


Bei einem unwirksamen Testament ist die Rechtsfolge, dass ohne weiteres Testament die gesetzliche Erbfolge eintritt.


Ehegatten aus geschiedener Ehe von der Erbfolge wirksam ausschließen

Viele Geschiedene wollen aber ausschließen, dass der geschiedene Ehepartner nicht mittelbar durch das mögliche Vorversterben gemeinsamer Kinder erbt. Im Falle des Versterbens eines Elternteiles erben dessen Abkömmlinge. Verstirbt dann eins dieser Kinder, ohne eigene Abkömmlinge zu haben, erbt der überlebende Elternteil als gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilsberechtigter.

Deshalb ist folgendes Konstrukt möglich: In einem Testament werden die Kinder als Vorerben und mögliche Abkömmlinge dieser Vorerben als Nacherben bestimmt. Die Vorerbschaft aber wird auflösend bedingt geschlossen. Die jeweils angeordnete Nacherbschaft erlischt, wenn der jeweilige Vorerbe ein Kind bekommt oder sobald der geschiedene Ehegatte verstirbt. Mit Eintritt dieser Ereignisse werden die Vorerben jeweils Vollerben.

Ausdrücklich ausgeschlossen im Testament wird der geschiedene Ehegatte, dessen Abkömmlinge aus anderen Verbindungen als mit dem Erblasser und dessen Verwandten in aufsteigender Linie. Bezüglich einer sinnvollen Ausgestaltung eines solchen Testaments berät die Kanzlei Jackwerth Sie gerne.