Gründung einer Gesellschaft - Gesellschaftsvertrag- GmbH, Personengesellschaft
Jede GmbH benötigt als Kapitalgesellschaft einen Gesellschaftsvertrag. Ein solcher muss durch einen Notar beurkundet werden. Bestimmte Inhalte eines Gesellschaftsvertrags sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen somit zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. In einigen Bereichen besteht ein Spielraum, wie ein Gesellschaftsvertrag ausgestaltet sein soll.
Bei Personengesellschaften ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwar grundsätzlich nicht notwendig, siehe die BGB-Gesellschaft als Skatclub, aber dennoch sehr zu empfehlen. Trotz einiger Vorlagen und Musterverträge im internet ist die Einbeziehung eines Anwalts ratsam.
- Verträge Neben dem Gesellschaftsvertrag sind Musterprotokolle, AGBs, Geschäftsordnungen, Geschäftsführer-Verträge, Angestelltenverträge anzudenken.
Ein Gesellschaftsvertrag regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern. Gerade in Konfliktsituationen hilft der Gesellschaftsvertrag und zeigt eindeutig auf, wie zu verfahren ist, Stichwort: Tod eines Gesellschafters.
GmbH-Gesellschaftsvertrag im Überblick:
Grundlegende Anforderungen für den Gesellschaftsvertrag einer GmbH sind im GmbH-Gesetz formuliert. In § 2 heißt es, dass ein GmbH-Gesellschaftsvertrag der notariellen Form bedarf und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben ist.
Pflichtbestandteile eines Gesellschaftsvertrags nach § 3 GmbH-Gesetz:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand, also Geschäftszweck des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro) sonst UG
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt - die Summe muss dann dem Betrag des Stammkapitals entsprechen.
- Es gibt auch gemeinnützige GmbHs
Danach wäre die Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrags schnell gemacht. In der Praxis sind aber noch zahlreiche weitere Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, z.B.:
- Dauer der Gesellschaft, in der Regel wird die GmbH auf unbestimmte Zeit gegründet.
- Geschäftsjahr falls abweichend vom Kalenderjahr.
- Organe der Gesellschaft wie die Gesellschaftsversammlung und ein Geschäftsführer.
- Geschäftsführung und Vertretungsregelungen der Gesellschaft durch die Geschäftsführung. Dabei sind folgende Regelungen zu treffen, dürfen Geschäftsführer die Gesellschaft einzeln oder nur gemeinsam vertreten und welche Geschäfte bedürfen der Zustimmung durch alle Gesellschafter? Stichwort: Alltagsgeschäft
- Quoren für Gesellschaftsbeschlüsse, wenn sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen sollen.
- Regelungen zur Gesellschafterversammlung: Beschlussfähigkeit, Fristen zur Einladung, Protokollführerregelung
- Regelungen zum Jahresabschluss und zur Gewinnausschüttung
- Was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte? Andienungspflicht und ein Vorkaufsrecht andenken.
- Was passiert beim Tod oder bei der Kündigung eines Gesellschafters?
Der Gesetzgeber selber hat Musterprotokolle geschaffen für die Gründung einer GmbH und die UG-Gründung. Dieses ersetzt den klassischen Gesellschaftsvertrag. Ein solches Musterprotokoll darf aber nicht ergänzt werden und darf keine Zusatzregeln enthalten. Insofern ist ein Musterprotokoll nicht unbedingt empfehlenswert. Wenn Sie mit dem Musterprotokoll starten wollen, muss später unbedingt ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden, wenn die Firma läuft.
Auf gar keinen Fall dürfen Sie das Musterprotokoll verwenden, wenn Sie eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft gründen, sprich: eine gUG oder eine gGmbH. Denn aus dem Gesellschaftsvertrag muss der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft hervorgehen.
Änderungen am Gesellschaftsvertrag
Wann sind Änderungen des Gesellschaftervertrags anzudenken?
- Neue Gesellschafter: Gerade am anfang können die Gesellschafter schon mal wechseln. So bei einem Start-Up, die sind oft auf Investorensuche oder suchen sonst strategische Partner. Diese neuen Gesellschafter sind dann im Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen.
- Kapitalerhöhung: Mit jedem neuen Gesellschafter kommt frisches Kapital in die GmbH – dadurch ändert sich das Stammkapital und die auf die Gesellschafter entfallenden Anteile.
- Neuer Sitz oder Änderung des Geschäftszwecks: auch eine Firmensitzveränderung oder eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit muss im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.
Die Gesellschaftsversammlung beschließt diese Veränderungen mit den notwendigen Mehrheiten. Auch hier erfolgt eine notarielle Beurkundung und das Ganze muss ans Handelsregister gemeldet werden. Änderungen des Gesellschaftsvertrags erscheinen aufwendig, es ist aber sinnvoll Änderungen im Blick zu haben und in den Gesellschaftsvertrag einzufügen. So erleben Sie als Gesellschafter keine bösen Überraschungen.