Bei Arzthaftungsrecht geht es um Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen, die durch einen ätzlichen Behandlungsfehler entstehen.

 

Unter Arzthaftung versteht man somit die ärztliche Verantwortung gegenüber seinem Patienten, wenn ein Arzt bei der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit schuldhaft einen Fehler mit nicht nur vorübergehenden Folgen für seinen Patienten.


Diese Fälle werden nach den normalen Grundsätzen des BGB, dem Vertragsrecht und dem Gesetz der unerlaubten Handlung bearbeitet; ein Sonderrecht hierzu gibt es nicht.


Wichtig bei der Bearbeitung solcher Fälle istdie enge Zusammenarbeit mit dem Patienten als Mandanten, der Einsichtnahme in die Behandlungsakte, die Einschaltung der Krankenkasse aber vor allem eines Sachverständigen. Denn oberstes Gebot ist bei arzthaftungsfällen, dass das medizinische Geschehen nachvollzogen werden kann, um den Fehler herauszuarbeiten. Nur so kann ein Patient auch Recht vor Gericht erhalten.

 

Selbstverständlich kann auch ein Fehler dem Pflegepersonal unterlaufen. auch solche Fälle unterfallen hier dem weiten Begriff des Arzthaftungsrechts.