Ab dem 25.5.2018 greift die DSGVO und personenbezogene Daten dürfen nur noch bei einer Berechtigung verarbeitet werden.
Gerade in Bezug auf Fotografien kann ich „insofern Entwarnung“ geben, als schon immer die Einwilligung erfolgen musste, wenn eine Person gut sichtbar ins Foto gerückt erscheint und nicht lediglich Beiwerk ist.
Also bedeutet das für Sie Folgendes
- Sie benötigen grundsätzlich die Einwilligung, wenn Sie jemanden gut sichtbar ins Bild rücken möchten.
Das aber ist gut nachzuvollziehen. Greift doch bei uns Art. 2 GG, das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Konsequenz?
- Bei Veranstaltungen setzt der Einladende auf die Einladung, dass Fotos gemacht werden und jeder Teilnehmer muss das akzeptieren, sonst könne er nicht teilnehmen. Am Besten mit einer Tickbox, wo der Gast bei der Anmeldung sein Einverständnis erklärt.
- Wenn diese Fotos auch noch bei Social Media verwendet werden sollen, lassen Sie sich seitens der Teilnehmer mit Tickbox in der Einladung bestätigen, dass für Social Media/Print sein Einverständnis zum Fotografieren erteilt wird.
- Sie als Fotograf sichern sich ab, indem Sie den Veranstalter unterschreiben lassen, dass er die Gäste fragt und deren Einverständnis einholt (z.B. Hochzeitsfotos)
Als Fotograf dürfen Kundendaten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefon, IP-Adresse, Bankdaten) zur Verarbeitung des Kundenauftrags gespeichert, verwendet werden. Als Rechtfertigung dient Art 6 DSGVO.
Entweder hat der Kunde Sie konkret beauftragt und die Datenspeicherung dient der Vertragsabwicklung oder es liegt eine Einwilligung vor (z.B. zum Newsletter-Bezug) oder es kann ein sonstiges berechtigtes Interesse geltend gemacht werden (gesetzliche Vorschrift).
Bislang regelte nur das KUG, dort § 22, wann Fotos gemacht werden durften.
Fotos nur mit Einwilligung des Abgelichteten.
- Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn ein Modell gegen Geld abgelichtet wird.
- Nach dem Tode des Abgebildeten haben Familienangehörige noch 10 Jahre danach ein Einwilligungsrecht.
- Eine Einwilligung ist immer schon widerruflich. Ausnahme beim KUG, der künstlerische Ansatz verbietet eine unbedingte Löschung des Fotos.
- Nach dem KUG benötigt der Fotograf keine Einwilligung, wenn er Personen des Zeitgeschehens bei offiziellen Veranstaltungen fotografiert – Achtung Vorsicht: Nicht bei klar erkennbar privaten Szenen, der Schauspieler knutscht versteckt in einer dunklen Ecke.
- Personen dienen als bloßes Beiwerk, in der Mitte des Bildes wird klar der Prominente mit Ehefrau auf dem roten Teppich gezeigt.
- Bilder bei Versammlungen, Demonstrationen, auch einem Karnevals-Umzug. Dabei hat der Mitwirkende ein eingeschränktes Persönlichkeitsrecht, das heißt er muss damit rechnen, fotografiert zu werden!
- Wenn Leute sich ins Bild schieben, z.B. die Tagesschau interviewt eine wichtige Person und ein Mann dahinter macht Faxen, so willigt dieser konkludent ein, ins Bild zu kommen.
- Das von mir beschriebene Urteil des BVerfG zur Straßenfotografie, vormals LG Berlin, Urt vom 3.6.14, 27 = 56/14, Fotograf Espen Eichhöfer wurde im März 2018 entschieden, dass grundsätzlich Straßenfotografie eine Kunstform darstellt. Aber auch dort wurde es dem Fotografen untersagt, eine Person beim alltäglichen Einkauf mit Einkaufstüten ohne deren Einwilligung ABZULICHTEN UND AUSZUSTELLEN. Es hat immer eine Abwägung zu erfolgen zwischen der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Wenn ein zusätzliches Belastungsmoment für den Abgelichteten hinzukommt, darf er nicht ohne dessen Einwilligung abgelichtet werden: Hier wurde die Frau mittig im Bild mit gut erkennbaren Gesicht abgelichtet.
Auch das BVerfG hat vorliegend verneint, dass der Fotograf ohne Einwilligung diese Person ablichten durfte.
Das KUG gilt weiterhin neben der DSGVO!
Also ändert die DSGVO nicht ganz so viel:
Jederzeit ist ein Widerruf der Einwilligung möglich, 15ff, 21 DSGVO
Also sollte ein Fotograf per Vertrag, Lizenzvereinbarung regeln, wie mit den Fotos umgegangen wird.
Einwilligung oder berechtigtes Interesse an dem Foto gegeben?
Bei einem Konzert/Demonstration wird jemand neben der Musikband aufgenommen oder neben dem Redner auf der Demonstration, er ist nur Beiwerk, ohne dass der Fokus auf dessen Gesicht zielt, geht in Ordnung.
Einwilligung – Kundenauftrag
- Name, Kontaktdaten der Vertragsparteien
- Zweck des Auftrags
- Eine Einwilligung muss aufführen, warum der Fotograf tätig wird, bei einem Auftrag die Einwilligung iSv. Art 6 DGSVO nach Abs 1 S. 1 b).
- Empfangen Dritte die Daten (zur Erledigung des Auftrags, wie eine Druckerei)
- Dauer der Datenspeicherung
- Einwilligung in besonders schützenswerte Daten nach Art 9 DSGVO (z.B: Erkrankung an AIDS ausnahmsweise relevant im Gesundheitswesen)
- Linzenzvereinbarung/Nutzungsrechte?
- Widerrufsrechtsbelehrung
Sie haben weitere Fragen?
Kanzlei Jackwerth
Rechtsanwältin Maren Jackwerth
für Gemeinnützigkeitsrecht/Wirtschaftsrecht
Kunstrecht, IT-Recht, Medienrecht
Erbrecht