Vorsorgevollmacht statt Betreuung

Die Lebenserwartung wächst und ab einem bestimmten Zeitpunkt kann der Einzelne nicht mehr alle Dinge des Lebens selber regeln. Dann steht unter Umständen eine Betreuung an. Eine Betreuung wird aber dann nicht angeordnet, soweit die Belange eines Erwachsenen genauso gut durch einen Bevollmächtigten – legitimiert durch eine Vorsorgevollmacht – geregelt werden können. Hierbei ist wichtig für Sie zu wissen, dass ein Ehepartner nicht automatisch seinen Partner vertreten kann. Vielmehr gibt es nur zwei Fälle in Deutschland, wo jemand für einen Dritten handeln darf: Die Eltern für ihr minderjähriges Kind und legitimiert als Bevollmächtigter durch die Erteilung einer privatschriftlichen Vollmacht.

Vorsorgevollmacht

In einer solchen Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte, meist ein naher Angehöriger, festgelegt. In dieser Vollmacht legt der Betroffene fest, dass alle rechtlich zulässigen Bereiche, wie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die gerichtliche/außergerichtliche Vertretung, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die Aufenthaltsbestimmung verbunden mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der Unterbringung durch den Bevollmächtigten bestimmt werden dürfen. Nach außen hin wirkt diese Vollmacht unmittelbar ab Erteilung und Übergabe der Urkunde an den Bevollmächtigten zur Vorlage bei Dritten. Intern kann aber festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte erst berechtigt sein soll, im Interesse des Betroffenen zu handeln, wenn dieser längere Zeit erkrankt ist.

Patientenverfügung mit oder ohne Vorerkrankung

Auch eine Patientenverfügung wird immer wichtiger. Wir werden immer länger, Krankheiten sind nicht immer gleich lebensbedrohlich, treten aber im Alter häufiger auf. Gerade falls Sie bereits eine Vorerkrankung haben und dauerhaft Medikamente nehmen, sollten Sie sich überlegen, wie bei Fortschreiten der Krankheit die Angehörigen und das Krankenhaus für Sie tätig werden sollen. Das macht es auch den Familienangehörigen leichter, die nicht immer wissen, was die richtige Entscheidung bei lebensverlängernden Maßnahmen ist.


Bezüglich einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung berät Sie die Kanzlei Jackwerth gerne.