Gemeinnützige Körperschaften: Was ist bei der Weiterleitung von Spenden ins Ausland zu beachten?

Immer wieder ein Thema ist die Weiterleitung von Spenden ins Ausland, die von gemeinnützigen Stiftungen oder Vereinen im Inland zur Verwirklichung ihrer Zwecke gesammelt wurden. Gemeinnützige Zwecke sind hier z.B. die chirurgische Behandlung von Gaumenspalten oder Brandopfern in 3. Weltländern. Die Finanzverwaltung überprüft diese Mittelverwendung und stellt dabei sehr hohe Anforderungen an den Nachweis, dass diese Mittel im Ausland tatsächlich satzungsgemäß verwendet werden. 

Worum geht es hier?

Um Spenden an ausländische Körperschaften weiterzuleiten, muss diese Körperschaft eine Satzung haben, die den Mindestanforderungen unserer deutschen Vorgaben entspricht und deren Satzungszwecke mit den steuerbegünstigten Zwecken der deutschen Abgabenordnung vergleichbar sind.

Wenn Sie spenden an ausländische Organisationen weiterleiten, sind vorab grundlegende Fragen zu klären: Deckt Ihre deutsche Satzung die Weitergabe von Geldern auch ins Ausland? Kann gegenüber dem Finanzamt in Deutschland nachgewiesen werden, dass diese Spendengelder im Ausland auch gemäß der Satzungsvorgaben verwendet werden? Erfüllt also der Spendenempfänger im Ausland unsere strengen deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften?

Was sollten Sie als gemeinnützige Organisation nachhalten?

Sammeln Sie alle Unterlagen über die gemeinnützigen Projekte, die die ausländische Organisation pro Jahr unternimmt, z.B. 4 Operationsaufenthalte in Äthiopien oder Burkina Faso mit 160 Operationen, z.B. Gaumenspalten bei Kindern, Brandopfer- oder Augenoperationen oder Hilfe bei Kinderlähmung.

Sie müssen dem Finanzamt Jahresabschluss und Mittelverwendungsnachweise vorlegen. Hier legen Sie alle Kopien abgeschlossener Verträge zur Mittelverwendung zu konkreten Projekten in 3. Weltländern vor, die Satzung der ausländischen Organisation und deren Jahresabschlüsse, alle Belege über Überweisungen ins Ausland sowie bestenfalls auch Bestätigungen des Empfängers im Ausland über den Erhalt dieser Mittel, weiter legen Sie Tätigkeitsberichte der im Ausland erfolgten Projekte und alle Presseveröffentlichungen oder auch Flyer bei.

Loge wird Gemeinützigkeit nicht gewährt - Auswirkungen auf Schützenvereine

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Auch die Schützen müssen sich für Frauen öffnen, möchten sie den Gemeinnützigkeitsstatus halten.

Resuliterend aus BFH-Urteil zur Loge vom 17.5.2017, V R 52/15.

Aus gegebenen Anlass einer konkreten Mandatsanfrage in meiner Kanzlei Jackwerth.

Ausführungen aus Deutscher Bundestag, wissenschaftliche Dienste:

"Mit Urteil vom 17.5.20171 hat der BFH die Ablehnung der Gemeinnützigkeit für eine Freimaurerloge bestätigt, die in ihrer Satzung die Mitgliedschaftsrechte nur Männern einräumte. Der BFH sah in dem Ausschluss von Frauen von der Mitgliedschaft in der Freimaurerloge das Kriterium der Allgemeinheit des § 52 Absatz 1 Satz 1 AO verletzt.

Zur Begründung verwies der BFH auf das Kriterium der “Allgemeinheit“ im § 52 Absatz 1 Satz 1 AO: „Bei dem Tatbestandsmerkmal einer Förderung der “Allgemeinheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Gehalt wesentlich geprägt wird durch die objektive Werteordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Art. 1 bis 19 GG zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit.“2

„Als Förderung der Allgemeinheit sind daher solche Bestrebungen nicht anzuerkennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten richten. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Ein Verein, der entgegen Artikel 3 Absatz 3 GG die wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stellt, ist daher mangels Förderung der Allgemeinheit nicht als gemeinnützig einzustufen.“3

Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes für Mann und Frau gemäß Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz (GG) durch die Versagung der Mitgliedschaftsrechte für ein Geschlecht, führt somit zu dem Ergebnis, dass Vereine mit derartigen Satzungsregelungen nicht der Allgemeinheit dienen und damit nicht gemeinnützig im Sinne des § 52 AO sein können.

In 2.2 wird weiter ausgeführt:

Die Entscheidung ist in ihren tragenden Gründen auf Schützenvereine übertragbar, denn es ist kein zwingender Grund im Interesse einer männerspezifischen Problemlösung erkennbar, der den Ausschluss von Frauen aus dem Mitgliederkreis von Schützenvereinen erfordern würde.

Das BFH-Urteil entfaltet unmittelbare Rechtskraft nur zwischen den am finanzgerichtlichen Ver-fahren Beteiligten, § 110 Absatz 1 Nummer 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) – hier der klagenden Freimaurerloge und dem beklagten Finanzamt.

Wie die Steuerverwaltung und die Finanzgerichte auf eine faktische Begrenzung der Mitglied-schaft auf ein Geschlecht ohne entsprechende Satzungsregelung reagieren würden, kann nur prognostisch beurteilt werden. Vorausgesetzt, eine derartige Praxis würde beispielsweise bei ei-ner Betriebsprüfung auffallen, so wäre ein entsprechendes Verfahren zur Aberkennung der Ge-meinnützigkeit auch hier grundsätzlich denkbar. Darauf weist auch § 60a Absatz 4 AO explizit hin: „Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Fest-stellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.“ Die Pflicht zum satzungskonformen Verhalten gilt gemäß § 63 Absatz 1 AO auch für die faktische Geschäfts-führung. "Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen ent-sprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.“

Fraglich ist, ob mittels einer Gesetzesänderung in § 52 Absatz 2 AO die Gemeinnützigkeit für Vereine, die nur ein Geschlecht aufnehmen, ermöglicht werden könnte.

Der Gesetzgeber ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, Artikel 20 Absatz 3 GG.

Eine Ergänzung des Gesetzeswortlauts in § 52 Absatz 2 AO um einen Passus, der Vereinen die Gemeinnützigkeit belässt, auch wenn sie ein Geschlecht vom Mitgliedschaftsrecht ausschließen, müsste u.a. einer verfassungsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundrechtsbetroffenheit Stand halten.

Es käme somit für diese Neuregelung ebenfalls der Gleichheitsgrundsatz zwischen Mann und Frau des Artikel 3 Absatz 3 GG zur Anwendung. Eine pauschale Gestattung des Ausschlusses ei-nes Geschlechts vom Mitgliedschaftsrecht im Rahmen der Gemeinnützigkeitsanforderungen würde eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen darstellen. Diese gesetzliche Un-gleichbehandlung wäre ebenfalls nur unter den strengen Kriterien, die der BFH bereits in seiner o.g. Entscheidung geprüft hat, gerechtfertigt: ein zwingender Grund zur geschlechtsspezifischen Problemlösung oder um einen schonenden Ausgleich mit kollidierendem Verfassungsrecht (prak-tische Konkordanz) zu erreichen.

Auch für eine gesetzliche Ungleichbehandlung fehlt es an einem derartig zwingenden Grund. Die hier genannten Vereine können ihre bisherigen Tätigkeiten und Vereinszwecke in gleicher Güte und Umfang ausüben, wenn beide Geschlechter als Vereinsmitglieder aufgenommen werden würden. Das Mitgliedschaftsrecht kraft Satzung ist nicht gleichbedeutend mit einem Anrecht auf identische Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche im alltäglichen Vereinsleben."

Ich kann nur dazu raten, die Satzungsformulierungen noch einmal zu überarbeiten.

Foto Uschi Dreiucker - Pixelio.de

Ausführungen in diesem Artikel sind wörtlich übernommen aus: Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste vom 30.8.2017 - WD 4 3000 069/17

Gesellschaftsvertrag für die Gründung

Gründung einer Gesellschaft - Gesellschaftsvertrag- GmbH, Personengesellschaft

Jede GmbH benötigt als Kapitalgesellschaft einen Gesellschaftsvertrag. Ein solcher muss durch einen Notar beurkundet werden. Bestimmte Inhalte eines Gesellschaftsvertrags sind  gesetzlich vorgeschrieben und müssen somit zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. In einigen Bereichen besteht ein Spielraum, wie ein Gesellschaftsvertrag ausgestaltet sein soll.

Bei Personengesellschaften ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag zwar grundsätzlich nicht notwendig, siehe die BGB-Gesellschaft als Skatclub, aber dennoch sehr zu empfehlen. Trotz einiger Vorlagen und Musterverträge im internet ist die Einbeziehung eines Anwalts ratsam.

  • Verträge Neben dem Gesellschaftsvertrag sind Musterprotokolle, AGBs, Geschäftsordnungen, Geschäftsführer-Verträge, Angestelltenverträge anzudenken.

Ein Gesellschaftsvertrag regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern. Gerade in Konfliktsituationen hilft der Gesellschaftsvertrag und zeigt eindeutig auf, wie zu verfahren ist, Stichwort: Tod eines Gesellschafters.

GmbH-Gesellschaftsvertrag im Überblick:

Grundlegende Anforderungen für den Gesellschaftsvertrag einer GmbH sind im GmbH-Gesetz formuliert. In § 2 heißt es, dass ein GmbH-Gesellschaftsvertrag der notariellen Form bedarf und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben ist. 

Pflichtbestandteile eines Gesellschaftsvertrags nach § 3 GmbH-Gesetz:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand, also Geschäftszweck des Unternehmens
  • Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro) sonst UG
  • die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt - die Summe muss dann dem Betrag des Stammkapitals entsprechen.
  • Es gibt auch gemeinnützige GmbHs

Danach wäre die Ausgestaltung eines Gesellschaftsvertrags schnell gemacht. In der Praxis sind aber noch zahlreiche weitere Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, z.B.:

  • Dauer der Gesellschaft, in der Regel wird die GmbH auf unbestimmte Zeit gegründet.
  • Geschäftsjahr falls abweichend vom Kalenderjahr.
  • Organe der Gesellschaft wie die Gesellschaftsversammlung und ein  Geschäftsführer.
  • Geschäftsführung und Vertretungsregelungen der Gesellschaft durch die Geschäftsführung. Dabei sind folgende Regelungen zu treffen, dürfen Geschäftsführer die Gesellschaft einzeln oder nur gemeinsam vertreten und welche Geschäfte bedürfen der Zustimmung durch alle Gesellschafter? Stichwort: Alltagsgeschäft
  • Quoren für Gesellschaftsbeschlüsse, wenn sie von den gesetzlichen Vorgaben abweichen sollen.
  • Regelungen zur Gesellschafterversammlung: Beschlussfähigkeit, Fristen zur Einladung, Protokollführerregelung
  • Regelungen zum Jahresabschluss und zur Gewinnausschüttung
  • Was passiert, wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkaufen möchte? Andienungspflicht und ein Vorkaufsrecht andenken.
  • Was passiert beim Tod oder bei der Kündigung eines Gesellschafters?

Der Gesetzgeber selber hat Musterprotokolle geschaffen für die Gründung einer GmbH und die UG-Gründung. Dieses ersetzt den klassischen Gesellschaftsvertrag. Ein solches Musterprotokoll darf aber nicht ergänzt werden und darf keine Zusatzregeln enthalten. Insofern ist ein Musterprotokoll nicht unbedingt empfehlenswert. Wenn Sie mit dem Musterprotokoll starten wollen, muss später unbedingt ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden, wenn die Firma läuft.

Auf gar keinen Fall dürfen Sie das Musterprotokoll verwenden, wenn Sie eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft gründen, sprich: eine gUG oder eine gGmbH. Denn aus dem Gesellschaftsvertrag muss der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft hervorgehen. 

Änderungen am Gesellschaftsvertrag

Wann sind Änderungen des Gesellschaftervertrags anzudenken?

  • Neue Gesellschafter: Gerade am anfang können die Gesellschafter schon mal wechseln. So bei einem Start-Up, die sind oft auf Investorensuche oder suchen sonst strategische Partner. Diese neuen Gesellschafter sind dann im Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen.
  • Kapitalerhöhung: Mit jedem neuen Gesellschafter kommt frisches Kapital in die GmbH – dadurch ändert sich das Stammkapital und die auf die Gesellschafter entfallenden Anteile.
  • Neuer Sitz oder Änderung des Geschäftszwecks: auch eine Firmensitzveränderung oder eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit muss im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

Die Gesellschaftsversammlung beschließt diese Veränderungen mit den notwendigen Mehrheiten. Auch hier erfolgt eine notarielle Beurkundung und das Ganze muss ans Handelsregister gemeldet werden. Änderungen des Gesellschaftsvertrags erscheinen aufwendig, es ist aber sinnvoll Änderungen im Blick zu haben und in den Gesellschaftsvertrag einzufügen. So erleben Sie als Gesellschafter keine bösen Überraschungen.

 

Testament für gleichgeschlechtliche Partner und eingetragene Lebenspartner

 

Erbrecht letzter Wille

Dank der “Ehe für alle” können neu auch gleichgeschlechtliche Ehegatten ein normales Ehegattentestament erstellen.

Was muss ich bei der Errichtung eines solchen Testamentes beachten?

Ein Testament ist immer nötig, wenn Sie von der gesetzlichen Regelung abweichen wollen. Ein gemeinschaftliches Testament ist für gleichgeschlechtliche Ehegatten eine gute Möglichkeit, um sich wechselweise abzusichern und Ihren Nachlass passgenau zu verteilen. Gerade bei kinderlosen Ehen macht das Aufsetzen eines Testamentes Sinn. Neben bedachten Erben aus der Familie oder dem Bekanntenkreis, kann zuletzt auch über eine Zuwendung an eine Gemeinnützige Organisation nachgedacht werden. Vorrangig aber ist die wechselweise Absicherung der Ehegatten hier gewünscht.

Damit das Testament wirksam ist, schreibt ein Ehegatte den Willen handschriftlich ab und unterschreibt das Testament mit Datum, Vor- und Zuname. Der andere Ehegatte unterschreibt zwingend auch das Testament.

Meist wird das so genannte Konstrukt eines Berliner Testamentes verwendet, wonach sich Ehegatten jeweils zu Alleinerben einsetzen. Erst zum Schluss könnten mögliche Kinder des zuletzt versterbenden Ehegatten oder auch frei gewählte Erben die Erben werden.

Hinweis: Scheidung

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament wird nach einer Scheidung unwirksam!

Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist es für gleichgeschlechtliche Paare nun ebenso wie für Ehepaare möglich, ein Ehegattentestament aufzusetzen. Das Ehegattentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten und für „Hetero-Ehen“ unterscheidet sich juristisch nicht vom Lebenspartnertestament für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft bislang nicht in eine Ehe umgewandelt haben, sollten weiterhin ein Lebenspartnertestament aufsetzen. Für alle gleichgeschlechtlichen Paare, die neu eine Ehe geschlossen haben oder aber ihre Lebenspartnerschaft bereits in eine Ehe umgewandelt haben, ist das Ehegattentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten dann die geeignete Form.

Wichtig: handschriftliches Testament

Das Testament ist komplett von einem Ehegatten handschriftlich zu schreiben und dann - unter Angabe von Ort/Datum - am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Der andere Ehegatte muss ebenfalls unten unterschreiben. Andernfalls ist das handschriftliche Testament unwirksam. Die einzelnen Seiten sollten Sie nummerieren und zusammenzuheften, damit nachträglich keine Seite ausgetauscht werden kann. Rechtssicherheit bietet hier das Aufsetzen unter Zeugen an. Zeugen sind aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein so errichtetes Testament.

Vorteile einer notariellen Beurkundung

Gut ist es, wenn das Testament beim Nachlassgericht Ihres Wohnortes hinterlegt wird oder zumindest im Testamentsregister aufgeführt wird. Unter Umständen macht auch die notarielle Beurkundung Sinn, da dann kein Erbschein mehr nötig ist. Wirksamkeitsvoraussetzung ist eine solche notarielle Beurkundung nicht.

Auch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind anzudenken. Insbesondere sollte Ihnen klar werden, dass Sie ohne Vorsorgevollmacht trotz Ehe nicht wechselweise für und gegen Ihren Ehegatten im Krankheitsfall tätig werden dürfen, dafür bedarf es einer besonderen Vollmacht bis hin zu einer Generalvollmacht.

Rechtsanwältin Maren Jackwerth hilft Ihnen gerne beim Erstellen des richtigen Testamentes.

DSGVO Checkliste

 

 

DSVGO Checkliste - was müssen Sie tun?

 

Und hier finden Sie eine Checkliste der Aufgaben, die Sie als Unternehmen/Freiberufler und Verein unbedingt beachten müssen.

Die Vereinbarkeit Ihrer Arbeit als kleineres Unternehmen oder Verein mit der DSGVO

Ab dem 25.5.2018 greift die DSGVO und personenbezogene Daten dürfen nur noch bei einer Berechtigung verarbeitet werden.

Somit wird es am 25. Mai 2018 Ernst, denn dann tritt automatisch die neue EU-weite Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Alle Betreiber einer Homepage und Nutzer von Google Analytics müssen reagieren. Kanzlei Jackwerth führt aus, worauf es ankommt.

DIE DSGVO IST EUROPARECHT UND LÖST DAS BDSG IN DEUTSCHLAND AM 25.5.2018 AB.
Die DSGVO vereinheitlich das Datenschutzrecht in der EU.
Die Verordnung will die Rechte von Personen zu stärken, deren Daten im Internet gesammelt werden, etwa weil sie eine Seite aufrufen.
Jeder hat das Recht zu wissen, dass über ihn Daten erhoben werden,
er hat ein Anrecht darauf zu erfahren, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden und er hat einen Anspruch darauf, dass unrichtige Daten unmittelbar korrigiert werden und nur im Rahmen des Notwendigen verarbeitet werden.
Er kann zudem der Speicherung widersprechen und die Löschung erwirken.

Durch personenbezogene Daten ist eine Person direkt oder indirekt identifizierbar. Daher gelten der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum oder die Telefonnummer zu den personenbezogenen Daten.

IP-ADRESSE
In Deutschland zählt weiter die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten, auch wenn diese Einschätzung stark umstritten ist.

 

Was bedeutet die DSGVO nun konkret für Sie?

Lesen Sie weiter die PDF, auch zum bequemen Ausdrucken für Sie:

 

 

DSGVO Checkliste